Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sprach der Jewish Claims Conference unser Haus zu

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) sprach der Claims Conference das Haus zu weil 1938 angeblich sämtliche Konten der Juden gesperrt waren. Der Verkäufer hätte also das Kaufgeld angeblich gar nicht erhalten.

In unserem Fall stimmt das nachweisbar nicht! Die Konten waren zu keinem Zeitpunkt gesperrt .

Es handelt sich auch in keinem Fall um einen Zwangsverkauf. Der Verkäufer beauftragte einen Makler. Er verlangte einen überhöhten Kaufpreis und forderte die Übernahme einer Restgeldhypothek mit 6 % Zinsen sieben Jahre lang. Dafür wollte er auch sieben Jahre als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bleiben.

Dies alles akzeptierte der Käufer , obwohl er ohne weiteres jederzeit ein Bankdarlehen mit damals 4,5 % Zinsen bekommen hätte.

Weiterhin brachte sich der Käufer damit in große Schwierigkeiten. Einmal bei seiner Bank und zum anderen beinah ins KZ, indem er seiner Bank schrieb …….."wir haben uns etwas anderes ausgedacht, da Hitler die Restgeldhypotheken verboten hat".

Zu dem überhöhten Kaufpreis wusste der Käufer, dass er eines Tages auch noch die Hauszinssteuer in Höhe von 61.800 RM zu zahlen hatte. (Es wurde fällig 1942)

Durch das Vermögensgesetz welches 1992 in Deutschland neu überarbeitet wurde, kann man einen Prozess dieser Art nicht gewinnen, weil man auch beweisen muss, dass der jüdische Verkäufer auch ohne Hitler verkauft hätte. Dieser Punkt ist meines Erachtens direkt sittenwidrig. Hier wird nichts mehr geprüft. Automatisch gehen alle Ansprüche an die Claims. Sicherlich zu 80 % richtig. Aber den restlichen 20 % müsste eine Chance eingeräumt werden. Wir hatten, obwohl alle Beweise vorlagen, keine Chance.

Selbst das Testament legte der Verwaltungsrichter im Prozess völlig falsch aus, und zwar ganz bewusst. Er meinte, "in dem Testament wäre auch von Anteilen die Rede …….. und damit könnte durchaus das Haus gemeint sein". Dabei holte er sich Rückendeckung von den beiden Anwälten der Claims und des Barov, die zustimmend nickten .

Ich hatte nämlich kurz zuvor dem Vorsitzenden noch geschrieben, dass der Käufer nur Bargeld vererben wollte, und das Haus deshalb vorher verkauft hatte, damit er seinen Nachlass regeln konnte. Aus dem Testament ging klar hervor, dass nur Bargeld vererbt werden sollte.

In Wirklichkeit ist in dem ganzen Testament nur einmal die Rede von Anteilen, und zwar "…"Der Rest des Nachlasses fällt zu gleichen Teilen an die nachfolgenden Erben: an die Kinder unserer verstorbenen Schwester Zäzilie Posner, geb. Loev. Ein Drittel dieses Anteils muss zur Unterhaltung der Tochter Sophie Verwendung finden ………" Wo er hier eine Verbindung zum Haus sieht, steht in den Sternen.

Hier sieht man deutlich, dass das Gericht einfach nicht "wollte ". Der Richter war derart verhetzt und kontra eingestellt, dass man es im Grunde nicht für möglich halten kann.

Ich möchte erreichen, dass diese Restitutionsfälle gründlicher recherchiert werden dürfen, damit denen, die damals wirklich mit den Juden gemeinsam gearbeitet haben, nicht auch noch Unrecht geschieht, wie in unserem Fall. Hier traut sich niemand etwas gegen die Claims zu unternehmen, weil man von vornherein weiß, dass es kein Gewinnen gibt.

Kaufpreisbelegung

Beweis für die Anzahlung des Käufers über 78.000 RM am 2.12.1938 ist einmal das Schreiben von Herrn Raednitz an seine Bank, worin er schreibt: "78.000,-- € Anzahlung am 02.12.1938 - siehe Quittung! "

Ein weiterer Beweis sind die Unterlagen von der Deutschen Bank . Herr Raednitz hatte dem Notar am 02.12.1938 sofort die Wertpapiere in Höhe von 80.000,-- RM laut Kaufvertrag übergeben mit der Auflage, dieselben zu verkaufen. Der Notar ließ daraufhin noch am gleichen Tag das Depot von Herrn Raednitz intern sperren und hob die Sperre am 05.12.1938 (nach Verkauf der Papiere) wieder auf.

Ein weiterer Beweis ist der zweite Nachvertrag vom 10.03.1939. Wäre diese Anzahlung nicht 100 %ig erfolgt, hätte man dies hier selbstverständlich berücksichtigt.

Nach dem Tod von Philipp Loevy im August 1940 wurde sein Neffe und Miterbe Rechtsanwalt und Notar, Dr. Walter Glaser, Testamentsvollstrecker. Er bittet den Käufer darum, die Restgeldhypothek, die eigentlich bis 31.03.1945 laufen sollte, vorzeitig auszuzahlen, weil die Erben unbedingt das Geld sofort haben wollten. 37.200,-- RM sollten gleich bar an Dr. Glaser gezahlt werden. Dafür gab dieser die Genehmigung, dass der Käufer nun als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Dies war die Voraussetzung der Bank, die bereit war, dem Käufer ein zusätzliches Darlehen zu gewähren, für die Bezahlung des restlichen Kaufpreises.

Daß die 37.200,-- RM tatsächlich von dem Käufer bezahlt wurden, beweist die Tatsache, dass er am 18.1.1941 vorzeitig ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde. Hiervon zahlte Dr. Glaser die Erbschaftssteuer für alle Erben an das Finanzamt.

Der Richter vom Verwaltungsgericht war zwar der Auffassung, dass diese Argumentation kein Beweis wäre, denn der Käufer hätte sich ohne weiteres sofort in Grundbuch eintragen lassen können laut Kaufvertrag vom 02.12.1938. Da hat er zwar recht, aber wie aus allen Briefen des Käufers an seine Bank (die im übrigen auch die Bank des Verkäufers war) ganz deutlich hervorgeht, hätte er das nie getan. Sie hatten beide untereinander verabredet, dass der Verkäufer bis zur restlosen Bezahlung der Restgeldhypothek Eigentümer im Grundbuch verbleiben sollte. Daran hielt sich der Käufer ganz strikt. Erst als die Bank ihn aufforderte, diesen Zustand zu ändern, sonst würde er die Hypothek nicht bekommen für das Restkaufgeld, erst jetzt vereinbarten Dr. Glaser und Raednitz, die Eigentumsumschreibung vorzeitig vorzunehmen.

Daß die Bank die restlichen 55.000,-- RM an den Testamentsvollstrecker überwies, ist auch bewiesen. 7.800,-- RM zahlte Raednitz noch für die Erben Steuern und Dr. Glaser bestätigt der Bank, dass 55.000,-- RM der tatsächliche Restbetrag für das Kaufgeld war. Er schreibt noch….."und bitte keine Zinsen mehr berechnen. Der Käufer hat diese im voraus bezahlt!"

Somit wurden insgesamt 288.000,-- RM voll bezahlt, wobei der Käufer natürlich die vorhandene Hypothek in Höhe von 110.000,-- RM von Anfang an übernahm.

Kaufpreis

288.000,-- RM, davon bezahlt:

 
78.000,00 RM

lt .Kaufvertrag am 02.12.1938 gezahlt durch Übergabe von Wertpapieren die auch vom Notar sofort eingelöst wurden (Beweis: Unterlagen der Deutschen Bank). Außerdem wurde ja wegen des Verbotes der Restgeldhyothek im März 1939 ein Nachtrag zum Kaufvertrag abgeschlossen, wo nur noch von 100.000,- RM die Rede war

37.200,00 RM

Übergabe bar an den Testamentsvollstrecker Dr. Glaser, der dafür die Einwilligung für die Eigentumseintragung vorzeitig gab
7.800,00 RM Bezahlung Raednitz für die Erben an das Finanzamt, Bestätigung durch Dr. Glaser liegt vor
55.000,00 RM an die Commerzbank Berlin Restkaufgeld bestätigt durch Dr. Glaser und die Bank
110.000,00 RM Wurde sowieso nicht angezweifelt

Bezeichnend ist die Tatsache, dass der Käufer zur gleichen Hausbank von Philipp Loevy ging. Nämlich zu der damals judenfreundlichen Sächsischen Bodencreditanstalt. Weiterhin ist auch festzustellen, dass der Käufer auch fortan den jüdischen Rechtsanwalt und Notar Dr. Herbert d'Oleire zu seinem Anwalt machte, der auch noch 1942 für ihn tätig wurde hinsichtlich der zu zahlenden Hauszinssteuer.

Ein weiteres Indiz für die geleisteten a-Cto.-Zahlungen ist, dass der Testamentsvollstrecker Dr. Glaser, der gleichzeitig auch Miterbe war, in seinem Schreiben an das Finanzamt nur noch die 100.000,-- RM Restgeld als offenen Posten erwähnte. Dr. Glaser wohnte in den letzten Monaten bei Philipp Loevy mit ihm zusammen in seiner Wohnung in der Konstanzer Straße. Er hätte gewusst, wenn hier noch eine Zahlung offen gewesen wäre.

Auch die beiden notariellen Nachverträge bezeugen, dass diese Zahlung geflossen ist, sonst wären sie nochmals erwähnt worden.

Dr. Glaser bestätigte auch der Bank, dass lediglich 55.000,-- RM noch an Restkaufgeld offen waren, nachdem der Käufer ihm die 39.200,-- RM gezahlt und für die Erben 7.800,-- RM für Steuern noch verauslagt hatte. Für den Richter galt dies nicht als Quittung. Es passte ihm ohnehin nicht, dass wir so viele Nachweise vorzeigen konnten.

Schließlich das letzte deutliche Indiz ist, dass Dr. Glaser 1950 wieder Testamentsvollstrecker wurde und leicht offene Zahlungen hätte geltend machen können.

Er machte aber weder eine angeblich gezahlte Reichsfluchtsteuer geltend, noch irgendwelche offenen Zahlungen. Die Gelder, die auf den Konten immer noch vorhanden waren, brauchten nicht entschädigt zu werden, da sie nie beschlagnahmt waren.

Dr. Glaser war Rechtsanwalt und wusste genau, was er tat. Er verklagte noch 1972 das Land Berlin auf Zahlung von vier Sühneabgaben, die Philipp Loevy bezahlt hatte. Das Wiedergutmachungsamt entschädigte unverständlicherweise lediglich eine Sühneabgabe, weil sie nur für diese einen Nachweis vorliegen hatten. (siehe unten: Sühneabgaben im Dritten Reich).

Der Kaufpreis war deutlich überhöht.

Bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin erwähnte die RA der Jewish Claims Conference, Frau Schneider-Wagner, sie verstehe nicht, weshalb der Kaufpreis angemessen sein soll, wenn die Feuerpolice der Versicherung 1928 von einem Verkehrswert über 528.000 RM ausgeht. Damals wusste ich darauf keine Antwort. Heute weiss ich, dass durch den Börsencrash von 1929 und der damit beginnenden Weltwirtschaftskrise (die leider Hitler zur Macht verhalf) eine Inflation in Deutschland herrschte, die auch noch bis 1940 anhielt. Sämtliche Verkehrswerte für Grundstücke wurden daraufhin halbiert. Dies ist auch deutlich zu ersehen, aus dem Gutachten, welches die Bank erstellen ließ. Es ist festzuhalten, dass der Gutachter ein von der Bank bestellter Sachverständiger war, der die Überhöhung des Kaufpreises feststellte. Ganz abgesehen davon, dass ja sogar die Widerspruchsstelle dies anerkannte, wollte Frau Schneider-Wagner lediglich "Stimmung" machen. Der Saal war von interessierten Menschen voll. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie nicht genau wusste, wie der Verkehrswert errechnet wird. Auch der Richter stellte sich dumm.

Angebliche Beschlagnahme des Deutschen Reiches bezüglich des Erbes von Philipp Loevy

Die jüdische Gemeinde hatte vom Preußischen Staatsministerium die Genehmigung zur Annahme des Erbes erhalten. Der Vorsitzende der Gemeinde hatte sich bereits 1938 eine beglaubigte Abschrift des Testaments besorgt. Im übrigen geht aus der Steuererklärung des FA hervor, dass die Jüdischen Gemeinde bereits 1938 vorab 15.000,-- RM von Loevy erhalten hatte. (Das geht aus der Steuererklärung des Testamentsvollstreckers hervor)

Die Genehmigung zur Verteilung des Erbes hatte der Testamentsvollstrecker. Er hat laut seinem Schreiben vom 22. Mai 1942 an fast alle Erben die restlichen Gelder verteilt bis auf die im Ausland lebenden Erben.

Dies wissen wir aus einem Schreiben von Dr. Glaser vom 04.11.1959.

Es wurde zwar versucht 1944 das restliche Erbe doch noch zu beschlagnahmen. Bei dem Versuch ist es aber geblieben - wahrscheinlich weil der Krieg kurz vor dem Ende war und man einfach nicht mehr dazu gekommen ist. Aber unser Kaufpreis war längst verteilt.

Man hatte damals an das Amtsgericht geschrieben und forderte, dass ein neuer Nachlasspfleger eingesetzt wird. Aber das Amtsgericht schrieb, dass zuerst Dr. Schindler aus dem Amt entlassen werden müsste. Dies geschah formell am 26.07.1944.

Erneut sollte nun das Amtsgericht einen neuen Testamentsvollstrecker einsetzen. Die schrieben jedoch, dass sie das nicht könnten. "….Damit schließen die Akten", schrieb das Amtsgericht am 16. Mai 1949 an RA Dr. Glaser ( Testamentsvollstrecker). Ganz eindeutig geht aus allen Schreiben hervor, dass es keine Beschlagnahme gab.

Die jüdische Gemeinde erhielt ihr restliches Erbe damals noch von Dr. Schindler, der die Genehmigung vom Preußischen Staatsministerium in den Händen hatte. Lediglich die Erben, die im Ausland weilten, konnten das Erbe nicht ausbezahlt bekommen, weil Dr. Julius Schindler (Nachfolger nach Dr. Glaser, der inzwischen im Juli 1941 emigrierte) damals nicht mehr in der Lage war, den Rest zu verteilen, da er leider nach Auschwitz deportiert wurde. Dies geht auch aus dem Schreiben Dr. Glaser´s hervor, der aus USA damals an das Nachlassgericht am 27.04.1949 schrieb.

Zur Frage des Abschlusses des Rechtsgeschäftes auch ohne die Herrschaft des Nationssozialismus

Das Ehepaar Loevy hatte bereits bei Errichtung des gemeinsamen Testamentes am 08.08.1936 den Entschluss gefasst, das Haus in Kürze zu verkaufen. Aus diesem Grund haben die Eheleute bereits im Testament nur Bargeld vererbt. Der Sohn von Dr. Glaser erinnert sich, dass 1936 Philipp Loevy bei seinem Vater in Stettin war und über den Hausverkauf sprach.

Zum Zeitpunkt des Entschlusses, das Haus zu verkaufen, ging es Loevy noch gut. Er hatte persönlich unter Hitler nicht zu leiden. Die Banken hofierten ihn. Die Bank- Auskunft vom 03.09.1936 war sehr gut.

Er konnte es sich immerhin noch leisten, 1937 bei den Verhandlungen um seinen Umschuldungskredit, die Banken zu dirigieren, so wie er es haben wollte. Ich konnte dies aus internen Notizen der Bankangestellten ersehen. So brachte er es fertig, drei Kreditzusagen einfach zu ignorieren, bis die Bank seine Wünsche akzeptierte. Das zeugt doch von sehr viel Selbstbewusstsein.

Philipp Loevy war mit 81 Jahren damals auch schon sehr alt und hatte keine engen Verwandten mehr. Keine Kinder, und seine Frau verstarb am 18. April 1937.

Er beauftragte 1938 einen Makler, der einen Käufer für sein Haus finden sollte.

Schließlich verkaufte er sein Haus zu einem angemessenen Kaufpreis (aus einem Bankgutachten zitiert: "Der Kaufpreis ist deutlich überhöht").

Wie arglos Philipp Loevy war, beweisen seine Schreiben vom 3. und 10.6.1937 an das Amtsgericht Charlottenburg (siehe Anlage ). Diese Briefe zeigen, dass er sich keinen Schikanen ausgesetzt sah. Damals mussten bereits normalerweise die Juden Vermögens- Aufstellungen abgeben usw. Davon schien er noch nichts gehört zu haben. Sonst hätte er solche Briefe nicht geschrieben.

Als seine Frau starb, beerdigte er sie auf dem Berliner Friedhof in Weißensee und ließ einen sehr schönen Marmorgrabstein für das gekaufte Familiengrab aufstellen.

Dr. Glaser schließlich beerdigte seinen Onkel 1940 ebenfalls sehr feierlich. Er beauftragte einen Einzelsänger und schmückte den Sarg mit vielen weißen Blumen. Anschließend ließ er die Initialen von Philipp Loevy in den Stein einmeißeln. Dies gehört zwar nicht zu der Frage, ob er unter Hitler verkauft hätte oder nicht, aber es gibt trotzdem - meine ich - ein Bild her über Philipp Loevys Leben.

Sühneabgaben im Dritten Reich

Nach der sogenannten Kristallnacht am 10.11.1938 in Berlin beschuldigte Hitler die jüdische Bevölkerung, selbst die Zerstörungen angerichtet zu haben. Aus diesem Grund erließ er im November 1938 ein Gesetz. Die Juden sollten jetzt den Schaden selber bezahlen, indem sie Sühneabgaben an den Staat zahlen mußten. Die Höhe richtete sich nach dem Einkommen und konnten in vier oder fünf Raten bezahlt werden.

Die Höhe der ersten Rate von Philipp Loevy ist nicht bekannt.

Die 2. Rate zahlte er am 15.02.1939 in Höhe von 12.300 RM.

Die 3. Rate zahlte er am 12.05.1939 in Höhe von 13.411 RM

Die 4. Rate zahlte er am 08.08.1939 in Höhe von 13.450 RM

Die 5. Rate zahlte er am 09.11.1939 in Höhe von 12.268 RM

Diese Raten sind über die Berliner Commerzbank AG bezahlt worden, und zwar ohne Einziehung.

Die Commerzbank betonte in ihrem Schreiben, dass lediglich die zweite Rate durch Einziehung bezahlt wurde. Alle anderen Raten wurden von Ph. Loevy selbst überwiesen.

Die Wiedergutmachungsämter entschädigten kurioserweise auch nur die eine Rate, obwohl es doch eigentlich völlig egal war, ob nun durch Einziehung oder durch Selbstzahlung diese Raten bezahlt wurden. Hier sieht man auch wieder deutlich, wie unlogisch die Ämter manchmal arbeiten.

1971 holte sich Dr. Glaser diese vier fehlenden Sühneabgaben durch einen Prozess gegen das Land Berlin zurück.

Reichsfluchtsteuer

Wir wunderten uns anfangs, weshalb Philipp Loevy eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 62.800 RM im Mai 1938 ins Grundbuch eintragen ließ , diese dann wieder im November 1939 löschte , und gleich anschließend vier Wochen später wieder in der gleichen Höhe eine erneute Reichsfluchtsteuer eintragen ließ.

Das Rätsel haben wir aufgeklärt:

Loevy ließ im Mai 1938 eine Reichsfluchtsteuer eintragen, die bis 1945 fällig werden sollte. Das bedeutete, dass er nicht flüchten wollte, sondern für den Verkauf seines Hauses eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigte. Die bekam ein jüdischer Bürger nur, wenn er eine Reichsfluchtsteuer eintragen ließ. Die Höhe errechnete sich aus 25 % des Einkommens.

Noch im Juli 1938 fragte Loevy bei seiner Bank nach, ob man nicht seine bestehende Hypothek über 110.000 RM in ein Amortisationsdarlehen umwandeln könnte. D.h., er wollte diese Hypothek noch tilgen. Ebenfalls ein Indiz dafür, dass er nicht vorhatte, zu flüchten. Die Bank lehnte dies jedoch ab mit dem Bemerken, dass das Darlehen erst 1937 für zehn Jahre gewährt wurde ohne Tilgung.

Das Bundesverwaltungsgericht zum Thema Zwangsverkauf

Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG 7 B 31.04 VG 9 A 484.98 vertritt die Auffassung, dass man nicht unbedingt von einem Zwangsverkauf ausgehen sollte, wenn der jüdische Verkäufer sein Haus verkauft hat, um seinen Nachlass zu regeln. Das trifft in unserem Fall genau zu. Philipp Loevy war 1936 schon bei seinem Neffen, Dr. Walter Glaser, in Stettin zu Besuch und erörterte mit ihm die Frage nach der Testamentsvollstreckung und den Verkauf des Hauses. Dies erzählten mir die Kinder von Dr. Glaser, die heute in New York leben. Auch sie gehen davon aus, dass der Verkauf damals reibungslos abgewickelt wurde und die Erben ihr Geld erhalten hatten.

Noch am gleichen Tag bat ich das Verwaltungsgericht per Fax um einen weiteren Termin, da ich auf wichtige Unterlagen wartete, z.B. von den Kindern des Dr. Glaser aus USA. Dies wurde abgelehnt mit dem Bemerken: "wir hätten genug Zeit zum Suchen gehabt". Nach dem Prozess erst konnte ich Verbindung zu den Kindern von Dr. Glaser aufnehmen.

 

Gern stellen wir Ihnen auf Anfrage weitere Informationen zur Verfügung